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  • Kartenmissbrauch: Was Sie bei unberechtigten Abbuchungen tun können

    Kartenmissbrauch: Was Sie bei unberechtigten Abbuchungen tun können

    Auf der Kreditkartenabrechnung oder im Kontoauszug steht eine Buchung, die Sie nicht veranlasst haben? Dann hilft ruhiges, schnelles Handeln. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Schritte zusammen.

    Sofort handeln

    • Karte sperren lassen: bei Ihrer Bank oder über die Sperr-Hotline 116 116. Sie gilt laut Verbraucherzentrale nicht bei allen Banken, prüfen Sie daher auch die Sperrmöglichkeit Ihrer Bank (1).
    • Anzeige bei der Polizei erstatten, möglichst über die Online-Wache Ihres Bundeslandes, und der Bank das Aktenzeichen mitteilen (1).
    • Bei einer verlorenen Girokarte kann nur die Polizei eine KUNO-Sperre veranlassen, die Zahlungen per Lastschrift verhindert (2).

    Erstattung verlangen

    Nicht autorisierte Zahlungen muss die Bank grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB), es sei denn, sie weist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach (1). Die Verbraucherzentrale rät, die Erstattung schriftlich oder per E-Mail zu verlangen, die Buchungen genau aufzulisten und der Bank eine Frist von drei Wochen zu setzen (1). Die Bank muss beweisen, dass die Zahlung authentifiziert war; die Eingabe der richtigen PIN allein genügt nach der Rechtsprechung des BGH nicht (1). Nach dem Gesetz kann die Bank nach Verlust oder Diebstahl höchstens 50 Euro Schadensersatz verlangen; bei Betrug, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Zahler voll. Nach der Sperranzeige haftet er für spätere Nutzungen nicht (3).

    Fristen beachten

    Zeigen Sie nicht autorisierte Zahlungen Ihrer Bank unverzüglich an, nachdem Sie diese bemerkt haben. Ansprüche und Einwendungen erlöschen grundsätzlich, wenn Sie die Bank nicht innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung informieren (4). Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge deshalb regelmäßig (2).

    Wenn die Bank ablehnt

    Sie können sich an die Schlichtungsstelle wenden (die Zuständigkeit steht im Impressum der Bank), die BaFin informieren, die Verbraucherzentrale um individuelle Beratung bitten oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Bankrecht fragen (1).

    Allgemeine Informationen zu Kreditkarten finden Sie in unserem Leitfaden: Kreditkarte: Arten und Angebote vergleichen

    Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld.

    Wir beraten nicht und empfehlen keine bestimmte Bank oder Karte. Die Entscheidung treffen Sie selbst. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

    Quellen (geprüft am 17.10.2026)

    1. Verbraucherzentrale: Kreditkartenbetrug und Kontobetrug
    2. Verbraucherzentrale: Bankkarte verloren
    3. § 675v BGB, gesetze-im-internet.de
    4. § 676b BGB, gesetze-im-internet.de
  • Strom und Gas: Was bei einer Preiserhöhung gilt – und bis wann Sie kündigen können

    Strom und Gas: Was bei einer Preiserhöhung gilt – und bis wann Sie kündigen können

    Wenn der Strom- oder Gasanbieter den Preis erhöhen will, kommt das meist per Brief. Wichtig ist: Der Anbieter muss bestimmte Fristen einhalten, und Sie haben in dieser Situation ein besonderes Kündigungsrecht. Hier die wichtigsten Punkte in einfachen Worten (Stand: 16.10.2026).

    Wie früh muss der Anbieter informieren?

    Das hängt von Ihrem Vertrag ab. In der Grundversorgung muss der Anbieter Sie sechs Wochen vor der Änderung per Brief informieren und die Änderung zusätzlich öffentlich bekannt machen, zum Beispiel im Internet. Fehlt die öffentliche Bekanntmachung, ist die Erhöhung laut Verbraucherzentrale nicht wirksam (1).

    Bei einem Sondervertrag muss die Mitteilung in den meisten Fällen spätestens einen Monat vorher erfolgen, in der Regel per Brief. Eine E-Mail genügt nur, wenn das vertraglich vereinbart ist (1).

    Ein bloßer Hinweis im Kundenportal reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) so bewertet (1).

    Das Sonderkündigungsrecht

    • Der Anbieter muss in seiner Mitteilung auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Es gilt unabhängig davon, warum der Preis steigt (1).
    • Ihre Kündigung muss beim Anbieter eingehen, bevor die Erhöhung wirksam wird. Beispiel: Steigt der Preis zum 1. Januar, muss die Kündigung bis zum 31. Dezember dort sein (1).
    • Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Sie selbst kündigen können, statt einen neuen Anbieter damit zu beauftragen (1).
    • Ein Bonus kann verloren gehen, wenn er eine einjährige Belieferung voraussetzt (1).

    Was Sie prüfen können

    • Kam die Mitteilung rechtzeitig und in der richtigen Form?
    • Steht der Hinweis auf das Kündigungsrecht darin?
    • Sind alte und neue Preisbestandteile gegenübergestellt, etwa Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen? Nach dem BGH ist das erforderlich (1).

    Unwirksame Preisanteile können Sie laut Verbraucherzentrale einbehalten oder innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückfordern (1).

    Weitere Hinweise zum Wechsel finden Sie in unserem Leitfaden: Strom und Gas: Anbieter wechseln.

    Hinweis: Wir beraten nicht und empfehlen keinen bestimmten Anbieter oder Tarif. Die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen

    • Verbraucherzentrale: „Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt?“, verbraucherzentrale.de (Stand der Seite: 19.11.2025; geprüft am 16.10.2026).
  • SF-Klasse beim Wechsel der Kfz-Versicherung: Was Sie wissen sollten

    Die Schadenfreiheitsklasse, kurz SF-Klasse, zeigt, wie lange Sie ohne selbst verursachten Unfall gefahren sind. Sie bestimmt Ihren Beitrag in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko mit (1). Wer zum Jahresende kündigen will, muss die Kündigung bis zum 30. November beim Versicherer haben (2). Deshalb lohnt sich ein Blick darauf, was beim Wechsel mit Ihrer SF-Klasse passiert.

    Die SF-Klasse zieht mit um

    In der Regel nehmen Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt zum neuen Versicherer mit. Sie müssen dafür nichts tun: Der neue Versicherer fragt Ihren Schadenverlauf elektronisch beim bisherigen Versicherer ab (1). Haftpflicht und Vollkasko werden dabei getrennt betrachtet (1).

    Worauf Sie achten sollten

    • Lassen Sie sich vom bisherigen Versicherer schriftlich bestätigen, welche SF-Klasse oder welchen Schadenverlauf er meldet, vor allem nach einem Unfall (2). Die Verbraucherzentrale berichtet von Fällen, in denen eine schlechtere Klasse gemeldet wurde, als auf der Beitragsrechnung stand (2).
    • Ein Rabattschutz gilt nur beim aktuellen Versicherer. Nach einem Wechsel berücksichtigt der neue Versicherer den Unfall in der Regel und stuft Sie niedriger ein (2).
    • Nach einem selbst verursachten Unfall werden Sie im Folgejahr zurückgestuft. Entscheidend ist die Zahl der Schäden, nicht ihre Höhe (1). Teilkasko-Schäden wie Glasbruch, Sturm oder Diebstahl führen nicht zu einer Rückstufung (1).
    • Zahlen Sie dem Versicherer die Kosten eines Schadens selbst zurück, behalten Sie Ihre Klasse. Nach der Regulierung muss der Versicherer Ihnen die Kosten mitteilen (1).

    Wenn Ihr Auto eine Zeit lang nicht versichert war

    Dauert die Unterbrechung weniger als sechs Monate, verbessert sich der Rabatt weiter. Bei mehr als sechs Monaten bleibt er gleich. Bei mehr als zwölf Monaten werden nach und nach schadenfreie Jahre abgezogen, nach mehr als sieben Jahren ist der Rabatt ganz verloren (1).

    Wie hoch der Rabatt in jeder Klasse ist, legt jeder Versicherer in seinen Bedingungen fest (1). Achten Sie beim Vergleich daher auch auf die Einstufung, nicht nur auf den Preis.

    Mehr dazu: Ratgeber: Kfz-Versicherung vergleichen und wechseln. Wir beraten nicht und empfehlen keinen bestimmten Versicherer. Die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 15.10.2026)

    1. Die Versicherer (GDV) – Was ist der Schadenfreiheitsrabatt? (31.01.2024)
    2. Verbraucherzentrale – Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen (Stand 08.10.2025)
  • Kontenwechselhilfe: So muss Ihre Bank beim Wechsel des Girokontos helfen

    Ein neues Girokonto ist schnell eröffnet. Mühsam wird es bei Lohn, Miete, Daueraufträgen und Lastschriften, die alle auf das neue Konto umziehen müssen. Diese Arbeit müssen Sie nicht allein erledigen: Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen auf Wunsch beim Wechsel zu helfen. Das nennt sich Kontenwechselhilfe (1)(2).

    Wann die Pflicht gilt

    Die Kontenwechselhilfe gilt, wenn beide Banken in Deutschland ansässig sind und beide Konten in derselben Währung geführt werden (1). Wechseln Sie zu einer Bank in einem anderen EU-Land, muss Ihre bisherige Bank trotzdem mitwirken und Ihnen etwa die Liste Ihrer Daueraufträge geben. Die ausländische Bank ist dazu aber nicht verpflichtet (2).

    So läuft der Wechsel ab

    • Sie unterschreiben eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe. Beide Banken müssen Ihnen auf Wunsch unverzüglich ein Formular geben, und Sie erhalten eine Kopie (1). Darin legen Sie fest, welche Schritte die Banken übernehmen und ab welchem Datum gewechselt wird (1).
    • Die neue Bank fordert die alte Bank innerhalb von zwei Geschäftstagen auf, mitzuwirken (1).
    • Die alte Bank schickt Ihnen und der neuen Bank innerhalb von fünf Geschäftstagen eine Liste der Daueraufträge, Angaben zu Lastschriftmandaten sowie zu eingehenden Überweisungen und Lastschriften der vergangenen 13 Monate (1).
    • Die neue Bank richtet innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen die gewünschten Daueraufträge ein, nimmt Lastschriften an und teilt zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber die neue Kontoverbindung mit (1).
    • Zum vereinbarten Datum überweist die alte Bank ein verbliebenes Guthaben und schließt das alte Konto. Ihre Karten darf sie nicht vor diesem Datum sperren (1).

    Was der Wechsel kostet

    Ein Entgelt darf eine Bank nur verlangen, wenn Sie es mit ihr vereinbart haben. Es muss angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren (1). Immer kostenlos sind der Zugang zu Ihren Daten über Daueraufträge und Lastschriften, die Übersendung der Listen und die Schließung des alten Kontos (1).

    Praktische Hinweise

    • Lassen Sie das alte und das neue Konto eine Zeit lang parallel laufen (2).
    • Prüfen Sie die Listen und streichen Sie Daueraufträge oder Lastschriften, die Sie nicht mehr brauchen (2).
    • Entsteht Ihnen ein Schaden, weil eine Bank ihre Pflichten verletzt, haften die Banken Ihnen dafür (1)(2). Beschweren können Sie sich bei der BaFin oder bei der Schlichtungsstelle der Bank (2).

    Mehr dazu: Ratgeber: Girokonto eröffnen, vergleichen und wechseln. Wir beraten nicht und empfehlen keine bestimmte Bank. Die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 14.10.2026)

    1. Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de – Zahlungskontengesetz (ZKG), §§ 20–26
    2. Verbraucherzentrale – Banken müssen beim Kontowechsel helfen (Stand 09.10.2026)
  • Zu langsames mobiles Internet: So weisen Sie es nach

    Ist Ihr mobiles Internet deutlich langsamer als im Vertrag angegeben? Seit dem 20. April 2026 gibt es ein festes Verfahren der Bundesnetzagentur, mit dem Sie das nachweisen können (1).

    Welche Rechte Sie haben

    Weicht die Geschwindigkeit erheblich, dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, können Sie das monatliche Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen (1). Den Nachweis erbringen Sie über das Messverfahren der Bundesnetzagentur (1).

    Vor einer außerordentlichen Kündigung setzen Sie dem Anbieter nach Angaben der Verbraucherzentrale zuerst schriftlich eine Frist, die vereinbarte Leistung zu erbringen (3).

    So läuft die Messung

    • Laden Sie die kostenlose App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ der Bundesnetzagentur aus einem gängigen App-Store (1)(2).
    • Grundsätzlich sind 30 Messungen nötig: an fünf Kalendertagen je sechs Messungen (1).
    • Liegt der Nachweis schon nach drei Messtagen vor, endet die Messkampagne früher (1).
    • Am Ende erhalten Sie ein Messprotokoll als PDF. Bewahren Sie es auf (3).

    Wann die Abweichung erheblich ist

    Maßstab ist die im Vertrag angegebene geschätzte maximale Geschwindigkeit. Je nach Haushaltsdichte an Ihrem Ort gelten Abschläge: Bei hoher Dichte müssen mindestens 25 Prozent, bei mittlerer 15 Prozent und bei niedriger 10 Prozent dieser Geschwindigkeit erreicht werden (1). Wird dieser Wert an mindestens drei von fünf Messtagen nicht erreicht, gilt die Abweichung als erheblich (1).

    Gut zu wissen

    • Schauen Sie in Ihren Vertragsunterlagen nach, welche geschätzte maximale Geschwindigkeit angegeben ist.
    • Die Verbraucherzentrale bietet einen Minderungsrechner an, der aus Ihren Messwerten ein Anschreiben an den Anbieter erstellt. Er gibt nur eine erste Einschätzung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall (3).
    • Für Internet zu Hause (Festnetz) gibt es ein eigenes Verfahren mit einer Desktop-App der Bundesnetzagentur (2).

    Mehr dazu: Ratgeber: Internet-Tarife vergleichen und wechseln. Wir beraten nicht und empfehlen keinen bestimmten Anbieter oder Tarif. Die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 13.10.2026)

    1. Bundesnetzagentur – Bundesnetzagentur veröffentlicht Regelungen für den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk (Pressemitteilung vom 15.04.2026)
    2. Bundesnetzagentur – Nachweis Minderleistung leicht gemacht
    3. Verbraucherzentrale – Langsames Internet mobil? Minderungs-Rechner der Verbraucherzentrale (Stand 24.04.2026)
  • Basiskonto: Ihr Recht auf ein Girokonto in Deutschland

    Ohne Girokonto geht in Deutschland wenig: Lohn, Miete, Handyvertrag und Stromabschlag laufen meist über ein Konto. Wer neu im Land ist, bekommt bei der Bank trotzdem manchmal eine Absage. Für diesen Fall gibt es das Basiskonto.

    Wer Anspruch hat

    Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, haben Anspruch auf ein Basiskonto. Das gilt ausdrücklich auch für Menschen ohne festen Wohnsitz, für Asylsuchende und für Geduldete (1)(2). Kein Anspruch besteht, wenn Sie das Konto überwiegend gewerblich nutzen wollen (1). Verpflichtet sind alle Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten – also Sparkassen, Volksbanken, Geschäftsbanken und reine Onlinebanken (1).

    So stellen Sie den Antrag

    • Sie beantragen das Konto schriftlich mit dem gesetzlich vorgesehenen Formular. Die BaFin stellt es auf ihrer Website bereit (1)(4).
    • Sie weisen sich aus, zum Beispiel mit Pass oder Personalausweis. Asylsuchende können den Ankunftsnachweis vorlegen, Geduldete den Duldungsbescheid (1).
    • Die Bank hat zehn Geschäftstage Zeit, Ihren vollständigen Antrag zu prüfen und Ihnen das Konto zu ermöglichen (1)(2).

    Was das Konto kann – und was nicht

    Mit einem Basiskonto können Sie Bargeld ein- und auszahlen, überweisen, Daueraufträge und Lastschriften nutzen und mit Karte bezahlen. Bietet die Bank Online-Banking an, muss es auch für das Basiskonto gelten (1)(2). Einen Dispokredit muss die Bank nicht einräumen (1)(2). Kostenlos ist das Konto nicht unbedingt, die Gebühren müssen aber angemessen sein (1)(2). Ein Basiskonto kann auch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden (1).

    Wenn die Bank ablehnt

    Die Bank darf nur aus wenigen, gesetzlich festgelegten Gründen ablehnen – etwa wenn Sie bereits ein nutzbares Zahlungskonto in Deutschland haben oder sich nicht ausreichend ausweisen können (1)(3). Lehnt die Bank ab oder meldet sie sich nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen, können Sie bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen. Das Verfahren ist kostenlos, eine Antragsfrist gibt es nicht (3). Die BaFin kann anordnen, dass die Bank Ihnen das Konto eröffnet (1)(3). Daneben stehen eine Schlichtungsstelle oder der Weg zum Zivilgericht offen (2)(3).

    Bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags und eine eventuelle schriftliche Ablehnung auf: Beides gehört zum Antrag bei der BaFin (3).

    Mehr dazu: Ratgeber: Girokonto eröffnen, vergleichen und wechseln. Wir beraten nicht und empfehlen keine bestimmte Bank. Die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 13.10.2026)

    1. Verbraucherzentrale – Fragen und Antworten zum Basiskonto (Stand 28.10.2024)
    2. BaFin – Basic payment account (Basiskonto)
    3. Verwaltungsportal des Bundes – Verwaltungsverfahren der BaFin bei Ablehnung eines Basiskontos (§ 48 ZKG)
    4. BaFin – Formular: Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • Verbraucherkredite: Was sich ab 20. November 2026 ändert

    Verbraucherkredite: Was sich ab 20. November 2026 ändert

    Der Bundestag hat am 17. April 2026 ein Gesetz beschlossen, das die EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzt (1)(2). Die neuen Regeln für Verbraucherkredite gelten ab dem 20. November 2026 (3)(4). Hier lesen Sie, was sich laut den offiziellen Angaben ändert.

    Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld.

    Mehr Kredite fallen unter die Schutzregeln

    Künftig gelten die Verbraucherschutzregeln auch für Kleinkredite bis 200 Euro, für zins- und gebührenfreie Kredite, für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten und für „Buy now, pay later“-Modelle (später bezahlen oder in Raten) (2). Bisher waren solche Finanzierungen teilweise ausgenommen; in diesen Fällen entfiel auch die Kreditwürdigkeitsprüfung (3). Debitkarten mit Zahlungsaufschub bleiben ausgenommen (2).

    Was sich noch ändert

    • Anbieter müssen Sie vor Vertragsabschluss umfangreicher informieren (2).
    • Für Allgemein-Verbraucherdarlehen reicht künftig die Textform aus (2).
    • Bei fehlerhaften Informationen beträgt die Widerrufsfrist höchstens zwölf Monate und 14 Tage. Ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht gibt es dann nicht mehr (2).
    • Beruht die Kreditwürdigkeitsprüfung auf automatisierter Datenverarbeitung, haben Sie das Recht auf eine Überprüfung durch einen Menschen (2).
    • Werbung für Kredite muss einen deutlichen Warnhinweis enthalten, zum Beispiel „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ (4).

    Was Sie schon jetzt beachten können

    Die BaFin erinnert daran: Auch „Buy now, pay later“ ist ein Kredit – es entstehen Schulden, die Sie zurückzahlen müssen (3). In einer BaFin-Umfrage vom April 2025 gaben 14 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer an, schon einmal den Überblick über offene Rechnungen verloren zu haben (3). Die Behörde rät, auf die Gesamtsumme zu achten, offene Raten aus anderen Finanzierungen mitzurechnen und bei Angeboten den effektiven Jahreszins und die Laufzeit zu vergleichen (3).

    Mehr dazu: Ratgeber Ratenkredit. Wir beraten nicht und empfehlen keinen Anbieter; die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 11.10.2026)

    1. Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Gesetz zu Verbraucherkrediten und E-Auto-Förderung (17.04.2026)
    2. Bundesregierung – Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen (19.05.2026)
    3. BaFin – Buy now, pay later
    4. Deutscher Bundestag – Drucksache 21/5381, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (15.04.2026)
  • Typklassen und Regionalklassen 2027: Was die neue Einstufung für Ihre Kfz-Versicherung bedeutet

    Jedes Jahr im Herbst berechnet der Gesamtverband der Versicherer (GDV) neu, wie viele und wie teure Schäden einzelne Automodelle und Regionen verursachen. Daraus entstehen die Typklassen und Regionalklassen für das folgende Jahr. Beide sind nur zwei von vielen Merkmalen, aus denen Versicherer den Beitrag berechnen (1)(3)(4).

    Typklasse: das Automodell

    Die Typklasse zeigt die Schadenbilanz eines Modells; für 2027 zählen die Jahre 2023 bis 2025 (1). In der Haftpflicht reichen die Klassen von 10 bis 25, in der Vollkasko von 10 bis 34 und in der Teilkasko von 10 bis 33 (1). Je niedriger die Klasse, desto günstiger wirkt sie sich auf den Beitrag aus (3). Für 2027 kommen in der Haftpflicht rund 7,4 Millionen Autofahrende in eine höhere und rund 5,1 Millionen in eine niedrigere Klasse; für etwa 30 Millionen (71 Prozent) ändert sich nichts (1).

    Regionalklasse: der Zulassungsbezirk

    Die Regionalklasse bildet die Schadenbilanz des Zulassungsbezirks ab. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Halters, nicht der Ort eines Unfalls (2)(5). Es gibt 12 Klassen in der Haftpflicht, 16 in der Teilkasko und 9 in der Vollkasko (4). Für 2027 verbessert sich die Regionalklasse in der Haftpflicht für 5,2 Millionen Autofahrende in 63 Bezirken, für 4,8 Millionen in 46 Bezirken steigt sie; in 304 Bezirken bleibt sie gleich (2).

    Was das für Ihren Beitrag bedeutet

    • Die Statistiken sind für die Versicherer unverbindlich (1)(2)(4).
    • Für bestehende Verträge können sie ab dem nächsten Versicherungsjahr angewendet werden, in der Regel ab 1. Januar (1)(3).
    • Aus einer neuen Klasse allein lässt sich nicht ablesen, ob Ihr Beitrag steigt oder sinkt; andere Merkmale wie die jährliche Fahrleistung zählen ebenfalls (1)(2)(4).
    • Ihre Klassen können Sie online beim GDV abfragen: die Typklasse mit HSN und TSN aus dem Fahrzeugschein, die Regionalklasse mit Ihrer Postleitzahl (3)(4).

    Wenn der Beitrag steigt

    Erhöht der Versicherer den Beitrag, können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (6). Laut ADAC gilt das auch, wenn der Beitrag wegen der neuen Regionalklasse steigt, und auch nach dem 30. November (5). Prüfen Sie deshalb Ihre Beitragsrechnung, sobald sie ankommt.

    Mehr dazu: Ratgeber Kfz-Versicherung und Checkliste zum 30. November. Wir beraten nicht; die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 10.10.2026)

    1. GDV – Neue Typklassen für über 12 Millionen Autofahrer (30.09.2026)
    2. GDV – Deutschlandweit neue Regionalklassen für fast zehn Millionen Autofahrende (09.09.2026)
    3. Die Versicherer (GDV) – Typklasse 2027 abfragen (30.09.2026)
    4. Die Versicherer (GDV) – Kfz-Regionalklassen 2027 abfragen (09.09.2026)
    5. ADAC – Neue Regionalklassen & Co.: Alles, was die Kfz-Versicherung beeinflusst (10.09.2026)
    6. ADAC – Kfz-Versicherung wechseln (01.10.2026)
  • Stichtag 30. November: Checkliste für den Wechsel der Kfz-Versicherung

    Bei den meisten Kfz-Versicherungen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Die Kündigung muss dann bis zum 30. November beim Versicherer sein; die Frist beträgt in der Regel einen Monat (1)(2)(3). Diese Liste hilft, rechtzeitig fertig zu werden.

    Checkliste

    • Prüfen Sie im Versicherungsschein, wann Ihr Vertrag endet. Bei einigen Versicherern beginnt das Versicherungsjahr am Tag der Zulassung (1).
    • Legen Sie Fahrzeugschein (HSN/TSN, Erstzulassung) und die letzte Beitragsrechnung mit der SF-Klasse bereit.
    • Vergleichen Sie Leistungen, nicht nur den Preis: Deckungssumme, Selbstbeteiligung, grobe Fahrlässigkeit, Tierunfälle, Marderschäden (2).
    • Kündigen Sie erst, wenn der neue Versicherer den Vertrag angenommen hat (3).
    • Kommt die Rechnung mit höherem Beitrag erst nach dem 30. November, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats (1)(3).

    Ausführlich: Ratgeber Kfz-Versicherung. Keine Beratung; die Entscheidung treffen Sie selbst.

    Quellen (geprüft am 06.10.2026)