Für viele Kfz-Verträge ist der 30. November ein wichtiger Stichtag. Wer den Versicherer wechseln möchte, sollte jetzt prüfen, wann der eigene Vertrag endet. (1)
Die normale Kündigung
Kfz-Haftpflicht und Kasko sind einmal im Jahr kündbar, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, wie bei vielen älteren Verträgen, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Entscheidend ist der Eingang, nicht das Absendedatum. (1)
Viele Versicherer nutzen inzwischen andere Stichtage. Schauen Sie deshalb in Ihre Police. (1)
Wenn der Beitrag steigt
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens, wenn die Erhöhung in Kraft tritt. Der Versicherer muss in seiner Mitteilung auf dieses Recht hinweisen und sie mindestens einen Monat vor der Erhöhung zustellen. (2)
Kommt die Mitteilung erst Ende November oder im Dezember, haben Sie dieses Sonderkündigungsrecht also auch nach dem 30. November. (1)
Nach einem Schaden
Auch nach einem versicherten Schadensfall ist eine Kündigung möglich, aber nur bis zu einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. (1)
So gehen Sie vor
- Vertragsende und Stichtag in der Police prüfen.
- Kündigung per Brief, Fax oder E-Mail senden. Bei knapper Frist empfiehlt die Verbraucherzentrale ein Einwurfeinschreiben oder eine Eingangsbestätigung. (1)
- Vor der Kündigung klären, wie Ihr Versicherungsschutz ohne Lücke weitergeht.
Mehr zum Vergleichen und Wechseln finden Sie in unserem Kfz-Leitfaden.
Wir beraten nicht und empfehlen keinen bestimmten Versicherer oder Tarif. Die Entscheidung treffen Sie selbst.
Quellen (geprüft am 23.10.2026)
- Verbraucherzentrale: Versicherungsvertrag kündigen (Stand 19.11.2025), verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/versicherungsvertrag-kuendigen-wann-das-klappt-und-wie-sie-vorgehen-5442
- § 40 VVG, gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__40.html
