Pfändungsschutzkonto (P-Konto): So funktioniert der Schutz Ihres Guthabens

Pfändungsschutzkonto (P-Konto): So funktioniert der Schutz Ihres Guthabens

Lässt ein Gläubiger Ihr Konto pfänden, kann das Guthaben zunächst gesperrt sein – auch das Geld für Miete und Essen. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, soll das verhindern. Hier lesen Sie, wie es grundsätzlich funktioniert.

Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein normales Girokonto mit besonderem Schutz: Ein monatlicher Grundbetrag bleibt Ihnen auch bei einer Pfändung verfügbar. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser Grundfreibetrag bei rund 1.590 Euro pro Kalendermonat (1). Die amtliche Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen nennt für den zugrunde liegenden Betrag 1.587,40 Euro (2).

So wandeln Sie ein Konto um

  • Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, ein Girokonto als P-Konto zu führen (3).
  • Ist das Konto bereits gepfändet, muss die Umstellung ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Verlangen gelten (3).
  • Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist die Umwandlung selbst kostenlos; die bisherigen Kontoentgelte gelten weiter (1).
  • Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt; das erklären Sie der Bank (3).

Höherer Schutz und Übertrag

Bei Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen kann der Schutz höher ausfallen. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung, die zum Beispiel Familienkasse, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte oder Arbeitgeber ausstellen können (1). Nicht verbrauchter Freibetrag kann grundsätzlich in die folgenden drei Monate übertragen werden, insgesamt höchstens das Vierfache des monatlichen Freibetrags (1).

Gut zu wissen

Das P-Konto schützt nur Guthaben; es beseitigt keine Schulden. Bei Schulden helfen anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Wenn Sie ein Girokonto suchen oder wechseln möchten, lesen Sie unseren Leitfaden zu Girokonto: eröffnen, vergleichen, wechseln.

Wir beraten nicht und empfehlen nichts; die Entscheidung treffen Sie selbst.

Quellen (geprüft am 18.10.2026)

  1. Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  2. BMJV/Bundesamt für Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026
  3. gesetze-im-internet.de: § 850k ZPO