Ein Vertrag läuft weiter, weil die Kündigung zu spät kam oder nicht richtig formuliert war – das passiert schnell. Dieser Beitrag erklärt drei Grundlagen, die bei vielen Verbraucherverträgen wichtig sind, etwa bei Internet, Handy oder Fitnessstudio.
Wie lange darf ein Vertrag laufen?
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die erste Laufzeit eines Vertrags über regelmäßige Leistungen höchstens zwei Jahre betragen (1). Eine stillschweigende Verlängerung ist nur zulässig, wenn der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit läuft und Sie ihn jederzeit mit höchstens einem Monat Frist beenden können (1). Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der ersten Laufzeit ist unwirksam (1). Diese Regel gilt nicht für Versicherungsverträge (1); dort gelten die Fristen aus Ihrem Vertrag.
Was bedeutet Textform?
Verlangt ein Gesetz oder ein Vertrag „Textform“, genügt eine lesbare Erklärung, in der Sie als Absender genannt sind und die auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt, zum Beispiel als E-Mail oder Brief (2). Eine Unterschrift wird in dieser Definition nicht verlangt (2). Prüfen Sie trotzdem im Vertrag, welche Form dort gefordert ist.
Der Kündigungsbutton
Können Verbraucher kostenpflichtige Dauerverträge über eine Website abschließen, muss der Anbieter dort eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ oder gleichwertig anbieten; nach Eingabe der Angaben folgt eine zweite Schaltfläche „jetzt kündigen“ (3). Der Anbieter muss den Eingang sofort in Textform bestätigen, mit Inhalt, Zeitpunkt und Beendigungsdatum (3). Fehlt die Schaltfläche, können Verbraucher jederzeit ohne Frist kündigen (3). Finanzdienstleistungen sind ausgenommen (3).
Praktische Hinweise
- Notieren Sie Laufzeit und Kündigungsfrist direkt nach Vertragsschluss.
- Senden Sie die Kündigung nachweisbar und speichern Sie die Bestätigung.
- Bei Unsicherheit hilft zum Beispiel die Verbraucherzentrale.
Wenn Sie einen Internetvertrag prüfen möchten, finden Sie hier unseren Leitfaden: Internet-Tarife vergleichen und wechseln
Wir beraten nicht und empfehlen keinen Anbieter. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung; die Entscheidung treffen Sie selbst.
Quellen (geprüft am 19.10.2026)
- § 309 Nr. 9 BGB, gesetze-im-internet.de
- § 126b BGB, gesetze-im-internet.de
- § 312k BGB, gesetze-im-internet.de
