Wer ein Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung hat, fragt sich oft, ob und wann ein früherer Ausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist. Zwei Regeln helfen beim Einordnen.
Kündigungsrecht nach zehn Jahren
Hat Ihr Darlehen einen festen Zinssatz, dürfen Sie es nach Ablauf von zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen (1). Die zehn Jahre beginnen mit dem vollständigen Empfang des Geldes. Dieses Recht kann der Vertrag nicht ausschließen (1). Endet die Zinsbindung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin und wurde nichts Neues vereinbart, gilt eine Frist von einem Monat (1).
Ein Beispiel der Verbraucherzentrale: Bei 15 Jahren Zinsbindung und vollständiger Auszahlung am 15. August 2022 ist eine Kündigung mit sechs Monaten Frist ab dem 15. August 2032 ohne Entschädigung möglich (2). Wichtig: Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn Sie den Betrag nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Wirksamwerden zurückzahlen (1). Es lohnt sich also, die Anschlussfinanzierung rechtzeitig zu klären.
Sondertilgung: zusätzlich zurückzahlen
Viele Banken erlauben, einmal pro Jahr zusätzlich 5 % der ursprünglichen Darlehenssumme zu tilgen, manchmal bis zu 10 % (2). Auch wer dieses Recht nie nutzt, profitiert: Die Bank muss mögliche Sondertilgungen in die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung einbeziehen, was diese senkt (2).
Wenn die Frist noch nicht erreicht ist
Wer etwa wegen eines Verkaufs früher aussteigen will, muss mit einer Vorfälligkeitsentschädigung rechnen. Die Verbraucherzentrale rät, die Berechnung unabhängig prüfen zu lassen. Bei Verträgen ab dem 21. März 2016 kann der Anspruch entfallen, wenn Pflichtangaben im Vertrag fehlen oder unzureichend sind (2).
Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information. Wir beraten nicht und empfehlen keinen bestimmten Anbieter oder Kredit; die Entscheidung treffen Sie selbst.
Quellen (geprüft am 26.10.2026)
- § 489 BGB, Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers – gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale: Baufinanzierung vorzeitig ablösen (Stand 19.11.2025) – verbraucherzentrale.de
